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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2019.199 (AG.2020.287))

Zusammenfassung des Urteils BES.2019.199 (AG.2020.287): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Entscheid vom 17. März 2020 über eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft entschieden. Es ging um die Akteneinsicht in Zusammenhang mit mehreren Strafverfahren wegen Vermögensdelikten. Die Beschwerdeführenden obsiegten, die Beschwerdegegnerin 2 unterlag. Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend verteilt. Die Beschwerdegegnerin 2 muss die Hälfte der Verfahrenskosten tragen, während die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten tragen müssen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch versäumt, ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, daher wurde darauf nicht eingetreten. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2019.199 (AG.2020.287)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.199 (AG.2020.287)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.199 (AG.2020.287) vom 17.03.2020 (BS)
Datum:17.03.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019 i.S. Bild "[...]" von [...]
Schlagwörter: Akten; Verfahren; Akteneinsicht; Verfahren; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Person; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Gericht; Verfügung; Personen; Kläger; Basel; Basel-Stadt; Privatkläger; Akteneinsichtsrecht; Bildes; Auflage; Beschlag; Gerichts; Verfahrens; Rechte; Interesse; Beschlagnahme
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 107 StPO ;Art. 108 StPO ;Art. 111 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 391 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:119 Ia 453; 120 IV 365; 137 IV 280; 139 IV 25; 140 IV 155; 143 IV 77;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 397 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2019.199 (AG.2020.287)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.199


ENTSCHEID


vom 17. März 2020



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


B____ Beschwerdeführer

[...]


C____ Beschwerdeführerin 2

[...]


alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


D____ Beschwerdegegnerin 2

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]


E____ Beschwerdegegnerin 3

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. August 2019


betreffend Akteneinsicht



Sachverhalt


Aufgrund des Verdachts betreffend Vermögensdelikte zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführerin 1), B____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdeführerin 2) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verschiedene Strafverfahren. Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 wurde F____ in diesem Zusammenhang wegen Geldbezügen von der an Demenz leidenden Beschwerdeführerin 1 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der beim Strafgericht bezüglich eines zusätzlichen Tatkomplexes hängige Teil des Verfahrens SG.2016.100 gegen F____ sistiert bleibt. Dies betrifft namentlich die Anklage, in welcher es um die Rolle von F____ beim Verkauf des hier strittigen Bildes "G____" von H____ geht, welche vom Strafgericht wegen fehlender aktueller Auslieferung des Beschuldigten abgetrennt wurde. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100 vom 15.Januar2020 wurde F____ diesbezüglich der Veruntreuung schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.


Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Bildes «G____» von H____ ermittelt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter unter dem Aktenzeichen VT.2014.69961 gegen E____ (Beschwerdegegnerin 3). In diesem Verfahren ist das Bild von der Staatsanwaltschaft seit dem 11. September 2014 örtlich beschlagnahmt. Gestützt auf eine von den Beschwerdeführenden am 20. Januar 2017 eingereichte Strafanzeige gegen weitere, auch unbekannte, in den Verkauf des Bildes involvierte Personen betreffend Vermögensdelikte, Geldwäscherei, Urkundendelikte und Verstoss gegen das Kulturgütertransfergesetz (KGTG, SR 444.1) wurde zudem - unter dem Aktenzeichen UT.2017.3473 - ein Verfahren gegen Unbekannt eröffnet. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15.Mai 2019 bis zur strafrechtlichen Beurteilung von F____ und der Beschwerdegegnerin 3 in Sachen Bildverkauf sistiert. Mit Eingabe vom 14.August2019 beantragte die D____ (Beschwerdegegnerin 2) - letzte Käuferin des Bildes nach Rückabwicklung des Verkaufs an die I____ - Einsicht in die Akten des Verfahrens VT.2014.69961. Mit Verfügung vom 28.August 2019 gewährte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin 2 beschränkt auf die das Bild betreffenden «Zwangsmassnahmen», auf «Allgemeiner Teil» und «Zur Sache» Einsicht in die Akten unter der Verpflichtung, vom Inhalt der Akten bezüglich der geschädigten Beschwerdeführerin 1, insbesondere deren Gesundheitszustand, keinem Dritten und auch den Klienten nur in allgemeiner Form Kenntnis zu geben und nur in diesem Sinne auf den vertraulichen Inhalt der Akten hinzuweisen, sowie die Akten bzw. Kopien davon den Klienten Dritten weder ganz noch auszugsweise auszuhändigen.


Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9.September2019 Beschwerde erhoben und beantragt, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Anwälten derzeit keine Einsicht in die Verfahrensakten des Verfahrens VT.2014.69961 i.S. Beschwerdegegnerin 3 zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 betreffende Dokumente (inkl. Einvernahmen, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 zum Gegenstand haben) sowie die dazugehörigen Dokumente der KESB von der Akteneinsicht auszunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Lasten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (zuzüglich MWST). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien von Amtes wegen die Verfahrensakten zum Verfahren VT.2014.69961 i.S. Beschwerdegegnerin 2, die Verfahrensakten zum Verfahren UT.2017.3473 gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das KGTG, die Akten des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100 i.S. F____ sowie das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 im Verfahren SB 2017.75 i.S. F____ zu vorliegendem Beschwerdeverfahren beizuziehen. Mit Stellungnahme vom 20.September 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin 2 vernehmen und beantragte, es seien die beschwerdeführerischen Rechtsbegehren abzuweisen und im Sinne einer reformatio in peius zulasten der Beschwerdeführenden die in der angefochtenen Verfügung auferlegten Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts vollumfänglich aufzuheben und damit der Beschwerdegegnerin 2 und deren Anwälten uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Eventualiter seien die beschwerdeführerischen Rechtsbegehren abzuweisen und im Sinne einer reformatio in peius zulasten der Beschwerdeführenden die in der angefochtenen Verfügung auferlegten Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegnerin 2 und deren Anwälten Akteneinsicht unter der Auflage zu gewähren, die durch die Akteneinsicht erlangten Unterlagen und Informationen nur im Zivilverfahren zu verwenden, am Zivilverfahren nicht beteiligten Dritten jedoch nicht zugänglich zu machen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdegegnerin 3 liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 12. Dezember 2019 halten die Beschwerdeführenden an ihren in der Beschwerde vom 9. September 2019 gestellten Begehren und den dazugehörigen Ausführungen fest und beantragen die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerinnen sowie Nichteintreten in Bezug auf den Antrag betreffend reformatio in peius. Mit Duplik vom 16. Januar 2020 hält die Beschwerdegegnerin 2 an ihren Anträgen fest.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Zulässiges Anfechtungsobjekt ist namentlich auch die hier streitgegenständliche Gewährung der Akteneinsicht (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 93). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich im Strafverfahren VT.2014.69961 gegen die Beschwerdegegnerin 3 wie auch in den Strafverfahren gegen F____ (Verfahrens-Nummer des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100) und gegen die in den Weiterkauf des Bildes «G____» von H____ involvierten natürlichen Personen (UT.2017.3473) als Privatkläger bzw. Privatklägerinnen konstituiert. Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilklägerin -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen bzw. ihren Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger bzw. Trägerin des durch die allenfalls verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S.78, 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457). Die Beschwerdeführenden sind als allenfalls berechtigte Eigentümer bzw. Eigentümerinnen des streitgegenständlichen Bilds mutmasslich in ihrem Vermögen geschädigt (vgl. BGE 140 IV 155 E.3.3.1 S. 158, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin 1 droht im Falle einer unzulässigen Akteneinsicht zusätzlich die Preisgabe ihrer geltend gemachten Privatgeheimnisse, insbesondere der Informationen zu ihrem Gesundheitszustand (vgl. BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 1). Die Beschwerdeführenden sind im Strafverfahren damit in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.


2.

In materieller Hinsicht ist streitig, ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerin 2 Einsicht in die Akten des Verfahrens VT.2014.69961 gewähren darf.


2.1

2.1.1 Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff, 1161). Gemäss Art.101 Abs.1 StPO können die Parteien - unter Vorbehalt von Art.108 StPO - demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.1). Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO unter anderem durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden in Art. 105 Abs. 1 StPO genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Vorausgesetzt wird insoweit eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283; BGer 1B_41/2017 vom 5. Juli 2017 E.4.1). Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grundrechte Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Von einem Strafverfahren können - namentlich als Reflexwirkung von Zwangsmassnahmen - Personen betroffen werden, die weder beschuldigte Personen noch Geschädigte sind (Küffer, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 105 StPO N 28 und 31). Wer an beschlagnahmten Vermögenswerten die der Rückgabe vorgehende Rechte geltend macht, gilt insofern als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO und hat gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei (vgl. BGer 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.4; TPF 2011 199 E. 3.1.1 S. 201; OGer ZH UH140398 vom 11. Mai 2015 E. 2.2). Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer Zivilansprüche (Art.122 ff. i.V.m. Art.119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung des Strafpunktes als Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit.a StPO) sachlich benötigen und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse entgegenstehen, unterliegen somit grundsätzlich der Akteneinsicht (Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO) (BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2; AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.4.1; Schmutz, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 101 StPO N 8). Die StPO verlangt keinen Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses an der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht ist jedoch auf jene Dokumente beschränkt, die sachlich für die Verfolgung von allfälligen Zivilansprüchen der Privatklägerschaft notwendig sind (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.4.2). Dabei hat der separat Beschuldigte in abgetrennten Verfahren nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat. Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO).


2.1.2 Zu beachten ist, dass zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht besteht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien hierfür bis nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zuzuwarten. Die Bestimmung lässt aufgrund des Begriffs «spätestens» zwar eine vorgängige Akteneinsicht zu, was aber bei Kollusionsgefahr nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Schmutz, a.a.O., Art.101 StPO N13, 16 und 18). Abgesehen von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, darf das Akteneinsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen zur Wahrung öffentlicher privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b) (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.2). Auch die Benutzung des Akteneinsichtsrechts zur Informationsgewinnung für parallele Zivilverfahren steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt danach vor, wenn durch konkrete Anhaltspunkte ein begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbraucht bzw. das staatliche Verfahren missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in Anspruch genommen wird (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N5). Als Missbrauch gelten beispielsweise Kollusionshandlungen, insbesondere die Beeinflussung anderer Personen, die Einwirkung auf Spuren Beweismittel, die Zerstörung die Beseitigung von Aktenbestandteilen die Absicht, das Verfahren durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts zu verzögern (Schmutz, a.a.O., Art.101 StPO N18; Lieber,in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 108 StPO N 4; Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S.225). Rechtsmissbräuchlichkeit ist darüber hinaus bei konkreten Hinweisen, dass eine einsichtsberechtige Person die Akteneinsicht dazu benutzt, um aus den gewonnen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- Zivilverfahren Mitteilung zu machen, anzunehmen (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 4.1). Anders als in vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist demgegenüber nach der StPO eine «Gefährdung des Verfahrensinteresses» kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts mehr (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f., 5.5.4.1 S. 37). Erst recht können Praktikabilitäts- Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 StPO N5; Lieber, a.a.O., Art. 108 N10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist schliesslich stets die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO) (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26.Juli 2017 E. 3.2).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass, aufgrund der gegen F____ - mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100 vom 15. Januar 2020 inzwischen beurteilten - Anklage, davon auszugehen sei, dass das fragliche Bild nicht rechtmässig in den Verkauf gelangt, sondern durch die Machenschaften von F____ und E____ widerrechtlich zum Kauf angeboten worden sei. Der dringende Verdacht, dass die für die Beschwerdegegnerin 2 handelnden natürlichen Personen beim Bilderwerb aufgrund der gesamten Umstände zu keinem Zeitpunkt gutgläubig sein konnten (deren Wissen und Wahrnehmungen der Beschwerdegegnerin 2 zuzurechnen seien), sei genau Gegenstand des Strafverfahrens UT.2017.3437. Da die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin 2 am streitgegenständlichen Bild, aus welcher die Beschwerdegegnerin 2 ein Akteneinsichtsrecht ableiten möchte, nicht nachgewiesen sei, fehle bereits die Grundvoraussetzung für die Berufung auf Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO. Die Beschwerdegegnerin 2 gehöre von vornherein nicht zum Kreis der gemäss Art. 105 i. V. m. Art. 107 StPO allenfalls zur Akteneinsicht Berechtigten, nachdem sie das Bild im Wissen um die zuvor erfolgte Beschlagnahme von der I____ zurückgenommen habe. Es fehle an der unmittelbaren Betroffenheit durch die Beschlagnahme, wie Art. 105 Abs. 2 StPO sie verlange. Die Beschwerdegegnerin 2 sei höchsten mittelbar durch den nachträglichen Erwerb betroffen.


2.2.1.2 Darin kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Die örtliche Beschlagnahme des Bildes erfolgte einerseits zur Sicherung als Beweismittel und andererseits für eine allfällige Rückgabe an die Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Beschwerdegegnerin 2 hat mittels Vertrag vom 25. Oktober 2016 / 4. November 2016 das mit örtlichem Beschlag belegte Bild von der letzten Käuferin, der I____, zurück erworben. Die Staatsanwaltschaft hat diesem Vertrag am 1.Dezember 2016 mit einem formlosen Schreiben zugestimmt, sofern beiden Parteien bekannt und bewusst sei, dass das fragliche Bild örtlich beschlagnahmt ist. Die Beschwerdegegnerin 2 macht gestützt auf diesen Vertrag Eigentumsrechte am beschlagnahmten Bild geltend. Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbs ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ein Aspekt, der erst im Zusammenhang mit der Frage der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) durch das erkennende Gericht zu beantworten sein wird. Die Beschlagnahme selber ist eine sichernde Zwangsmassnahme, durch die Gegenstände Vermögenswerte für die Zwecke des Strafverfahrens vorübergehend der freien Verfügung einer Person entzogen werden. Sie stellt nach ihrer Wirkung eine vorläufige Massnahme dar, welche dingliche Rechte unberührt lässt (vgl. BGE 120 IV 365 E. 1 S. 367). Sie unterscheidet sich damit wesentlich von der Einziehung, die den dauerhaften Entzug der Verfügungsberechtigung und die Übertragung der Verfügungsmacht, nicht aber des Eigentums, an den Staat zur Folge hat (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 103 f.; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 11 und 16). Grundsätzlich ist es folglich möglich, zivilrechtliche Ansprüche an einem Gegenstand, der beschlagnahmt ist, zu übertragen. Die Beschlagnahme und deren Zweck bleibt aber von einer solchen Übertragung unberührt (BGE 119 Ia 453 E 3d S. 457). Dies wurde auch von der Staatsanwaltschaft im genannten Schreiben vom 1. Dezember 2016 nochmals betont. Mit dem Rückkauf vom 25. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin 2 zumindest einen zivilrechtlichen Anspruch am Bild erworben und war damit im Zeitpunkt des Gesuchs von der Beschlagnahme und deren einschränkender Wirkung unmittelbar betroffen. Wer an beschlagnahmten Vermögenswerten die der Rückgabe vorgehende Rechte geltend macht, gilt - wie erwähnt - als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss Art.105 Abs.1 lit.f StPO und hat gemäss Art.105 Abs.2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei. Zu diesen Parteirechten gehört unter anderen das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO.

Am 27. März 2017 haben die Beschwerdeführenden beim Bezirksgericht Dietikon eine zivilrechtliche Klage auf Herausgabe des Bildes gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht. Dabei reichten sie verschiedene Dokumente aus dem Verfahren VT.2014.69961 ein. Der Zeitpunkt des Rückkaufes des Bildes, der nach der Beschlagnahme aber vor der Erhebung der Zivilklage der Beschwerdeführerin in Dietikon gegen die Beschwerdegegnerin 2 erfolgte, deutet daher auch nicht auf einen missbräuchlichen Erwerb hin, um zu einer Akteneinsicht zu gelangen. Das erste Gesuch um Akteneinsicht wurde mit Eingabe am 8. Mai 2017 nämlich erst nach der Erhebung der Zivilklage durch die Beschwerdeführenden gestellt und zwar mit der Begründung, dass mit der Zivilklage Akten aus dem Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 3 eingereicht worden seien. Die Zivilklage wäre im 2017 von den Beschwerdeführerenden wahrscheinlich auch nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhoben worden, wenn letztere das Bild nicht vorgängig von der I____ zurückgekauft hätte.


2.2.2

2.2.2.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass das Strafverfahren VT.2014.69961 gegen die Beschwerdegegnerin 3, in welches der Beschwerdegegnerin 2 mit der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt werden soll, und das Strafverfahren UT.2017.3473, welches sich gegen die mutmasslich in den Weiterverkauf des Bildes involvierten und wirtschaftlich betrachtet davon profitierenden natürlichen Personen und wirtschaftlich Berechtigten an den in die Verkaufskette involvierten Unternehmen richte, eng zusammenhängen würden. Entsprechend seien auch viele Aktenstücke in beiden Akten abgelegt. Es handle sich somit um zwei parallel geführte Strafverfahren zum gleichen Tatkomplex. Beschuldigte in einem gesondert geführten Strafverfahren hätten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des parallel geführten Strafverfahrens anderer Beschuldigter. Das Verfahren UT.2017.3473 stehe noch ganz am Anfang. Es seien noch keine ersten Einvernahmen durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 und die an ihr berechtigten natürlichen Personen könnten als Tatverdächtige im Strafverfahren UT.2017.3473 bzw. als deren Transaktionsvehikel derzeit weder in die Akten des sie betreffenden Strafverfahrens noch in die Akten des zum gleichen Tatkomplex parallel geführten Strafverfahrens VT.2014.69961 mit Aussicht auf Erfolg Einsicht verlangen. Dadurch würde die Suche nach der materiellen Wahrheit erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht.

Die Staatsanwaltschaft nimmt zu diesem Vorbringen keine Stellung, sondern verweist pauschal darauf, dass angesichts der den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin 2 bereits durch die Vertreter der geschädigten Beschwerdeführenden bekanntgegebenen Akten einer Akteneinsicht in die von ihr bezeichneten Aktenteile nichts entgegenstehen würde. Die Beschwerdegegnerin 2 beschränkt sich darauf, den im Verfahren UT.2017.3473 thematisierten Tatverdacht gegen die für sie handelnden wirtschaftlich an ihr berechtigten Personen zu bestreiten.

2.2.2.2 Weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdegegnerin 2 bestreiten, dass die für die Beschwerdegegnerin 2 handelnden Personen und weitere Verdächtigte im Verfahren UT.2017.3473 noch nicht einvernommen worden sind und die Akten des Verfahrens VT.2014.69961 auch für das Verfahren UT.2017.3473 beweisrechtlich relevant sein können. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung im Verfahren UT.2017.3473 mit Verfügung vom 15. Mai 2019 explizit sistiert. Sie machte deren Weiterführung vom Entscheid des Strafgerichts bezüglich F____ abhängig, da die zentrale Frage im Verfahren UT.2017.3473 jene sei, ob die am Kaskadenverkauf beteiligten natürlichen Personen zum Zeitpunkt der sie betreffenden Handwechsel des Bildes davon ausgingen bzw. ausgehen mussten, dass beim ersten Verkauf etwas strafrechtlich Relevantes vorgefallen war. Damit ist es tatsächlich noch ungewiss, ob und wenn ja, welche Akten aus dem unter dem Aktenzeichen VT.2014.69961 geführten Verfahren, welche die Rolle der Beschwerdegegnerin 3 beim ersten Verkauf zum Gegenstand hat, allenfalls im Verfahren UT.2017.3473 beigezogen würden, wenn dieses weitergeführt wird. Auch ist vor dem Hintergrund der Strafanzeige nicht auszuschliessen, die Beschwerdegegnerin 2 bzw. die an ihr berechtigten Personen als Tatverdächtige im Verfahren UT.2017.3473 einvernommen werden müssen.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Gewährung der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren zu einer Umgehung der Vorschrift von Art. 101 Abs. 1 StPO und der Möglichkeit zu Kollusion führt (Schmutz, a.a.O., Art.101 StPO N18; Lieber,in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 108 StPO N 4; Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S.225). Die Akteneinsicht könnte der Beschwerdegegnerin 2 bzw. den für sie handelnden natürlichen Personen folglich erst gewährt werden, wenn die in beiden Verfahren relevanten Akten auch im Verfahren UT.2017.3473 eingesehen werden können. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, unter Berücksichtigung des Entscheids im Verfahren gegen F____ nach Aufhebung der Sistierung des Verfahrens VT.2014.69961 und der Feststellung, welche Akten dieses Verfahrens für das Verfahren UT.2017.3473 beigezogen werden können sowie allenfalls nach den Einvernahmen der Beschuldigten im Verfahren UT.2017.3473 neu über das Akteneinsichtsgesuch zu befinden.

2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.


2.4

2.4.1 Ob und inwiefern mit der angefochtenen Akteneinsicht der Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin 1 tangiert wird, braucht damit nicht abschliessend erörtert zu werden. Der Staatsanwaltschaft ist aber insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden selber die sensiblen Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 offengelegt haben. Im Sinne der in der angefochtenen Verfügung auferlegten Einschränkung der Weitergabe kann zudem dem Persönlichkeitsschutz angemessen Rechnung getragen werden.


2.4.2 Mit der Gutheissung der Beschwerde wird der Antrag der Beschwerdegegnerin 2 abgewiesen. Diese ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 397 N 8). Zudem handelt es sich bei den Anträgen der Beschwerdegegnerin 2 dem Inhalt nach um eine Anschlussbeschwerde, die ebenfalls nicht vorgesehen ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N1523). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet. Sie kann nicht auf dem Weg von Gegenanträgen, die zu einer Abänderung der Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführenden führen würden, diesen Verzicht rückgängig machen.

3.

Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.


3.1 Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art.105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.428 StPO N4). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art.428 StPO N6). Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf Entschädigung, während die beschuldigte Person übrige Parteien - falls sie sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben - unterliegen und kosten- sowie entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5 f., 6B_265/2016 vom 1.Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).


3.2

3.2.1 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren obsiegen, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin1 am 12. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.


3.2.2 Die Beschwerdegegnerin 2 hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019 beantragt, die Beschwerde sei reformatio in peius abzuweisen. An diesem Antrag hielt sie in ihrer Duplik vom 16. Januar 2020 fest. Damit ist sie im Beschwerdeverfahren mit der Gutheissung der Beschwerde unterlegen (BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5). Als neben der Staatsanwaltschaft unterliegende Partei trägt die Beschwerdegegnerin2 damit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese sind in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 2'000.- festzusetzen, wovon sie die Hälfte zu tragen hat.


3.2.3 Nach der Rechtsprechung steht den obsiegenden Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO zulasten der Beschwerdegegnerin 2, gegen welche mit Strafanzeige ein Anfangsverdacht geltend gemacht und welcher insofern der Beschuldigtenstatus gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO zukommt, grundsätzlich eine Prozessentschädigung zu (BGer 6B_1200/2017 vom 4.Juni 2018 E. 5.4). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben es indes versäumt, ihre Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf erwartet werden, dass sie ihrer Substantiierungspflicht unaufgefordert nachkommt. Allein mit dem Antrag "[u]nter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen" kommt sie dieser Pflicht nicht nach, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werden kann (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.433 StPO N22; OGer ZH UH130226 vom 13. September 2013 E. 5.2).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.


Die Beschwerdegegnerin2 trägt die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von CHF1'000.-. Im Übrigen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates.


Der von der Beschwerdeführerin1 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.- wird dieser zurückerstattet. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführende

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegnerin 2

- Beschwerdegegnerin 3


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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